Massnahmen

Mit der Allgemeinverfügung des Kantons Basel-Landschaft vom 04. Juli 2024 wurden zwei Zonen festgelegt: eine Zone Befallsherd (1km Radius um die Fundorte) und eine Pufferzone (5km Radi-us um die Zone Befallsherd), die neben den Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft auch wel-che vom Kanton Solothurn, Basel-Stadt, Deutschland und Frankreich betreffen.

Die Stadtgärtnerei hat nun für den Kanton Basel-Stadt in ihrer Allgemeinverfügung die Zone Befallsherd übernommen, die Pufferzone jedoch auf das gesamte restliche Kantonsgebiet ausgeweitet, damit klare Regelungen über das gesamte Kantonsgebiet gelten. Je nach Zone gelten verschiedene Massnahmen.

Plan mit Zone Befallsherd und Pufferzone für den Kanton Basel-Stadt:

Zonenplan Japankäfer
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Das gilt in der Zone Befallsherd

Kompostmaterial: Pflanzliches Kompostmaterial aus Anlagen, die nicht mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind, darf nur innerhalb der Zone Befallsherd verwendet werden.

Verbringung von Pflanzenmaterial: Die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus der Zone Befallsherd hinaus ist bis zum 30. September 2024 verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Bsp. Netz mit Maschenweite von max. 5mm) abgedeckt wird und auf eine Grösse von max. 5cm gehäckselt wird oder eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung von der Stadtgärtnerei in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde.

Fahrzeuge und Geräte: Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde in der Zone Befallsherd eingesetzt werden, dürfen diese nur verlassen, wenn sie so gereinigt worden sind, dass kein Risiko der Verschleppung von Erde und Pflanzenrückständen mehr besteht.

Verbringung der Oberflächenschicht: Die Verbringung (Transport und Lagerung) der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30cm, aus der Zone Befallsherd hinaus ist verboten.

Für die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis 31. Mai 2025 können auf Gesuch hin von der Stadtgärtnerei Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Material zu einer Deponie geht, mit der Bedingung, dass in der Deponie das mit Japankäfer belastete Material mit mindestens 2 Metern unbelasteter Erde überdeckt und während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica zu vermeiden.

Verbringung und das Inverkehrbringen von Pflanzen: Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln, in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, aus der Zone Befallsherd hinaus ist nicht erlaubt.

Bewässerung von Rasen- und Grünflächen: Die Bewässerung von Rasen- und Grünflächen ist ab sofort bis zum 30. September 2024 verboten. Für das Stadion St. Jakob gilt eine mit dem Bund abgestimmte Ausnahme, die eine besonders enge Überwachung und die Behandlung des Rasens mit Fadenwürmern erfordert.

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Das gilt in der Pufferzone

Verbringung von Pflanzenmaterial: Die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus der Zone Pufferzone hinaus ist bis zum 30. September 2024 verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (z.B. Netz mit Maschenweite von max. 5mm) abgedeckt und auf eine Grösse von max. 5cm gehäckselt wird oder eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung von der Stadtgärtnerei in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde.

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Weitere Massnahmen

Der Kanton setzt derzeit verschiedene weitere Massnahmen zur Überwachung und Tilgung des Befalls um.

Überwachung mit Fallen
Im gesamten Kanton stehen Fallen mit einem Lockstoff, die regelmässig kontrolliert werden. Diese ermöglichen es, die Grösse und räumliche Ausbreitung der Japankäferpopulation zu überwachen. Je nach Entwicklung der Situation wird das Fallennetz verdichtet und die Kontrollintervalle erhöht.

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